[Vorbemerkung: Die hier vorgenommene Darstellung der Seitenzahlen sowie die Durchnumerierung der Absätze sind im ursprünglichen Schreiben nicht enthalten; sie wurden zwecks besserer Übersicht bzw. Ermöglichung klarerer Bezugnahme durch mein (anschließendes) Schreiben von mir ergänzt.]
Seite 1
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
05. Juni 2020
Ihr Schreiben „Offener Brief an den Polizeipräsidenten“ der Bürgerinitiative Stopp 5G Frankfurt“ vom 28.05.2020
Sehr geehrter Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Veil,
für Ihren Brief danke ich Ihnen.
- Ihr Schreiben gibt mir die Gelegenheit, Stellung zu den darin aufgeworfenen Fragen zu nehmen und die Situation aus Sicht der Polizei zu erörtern.
- Zunächst freut es mich, dass Sie grundsätzlich die Arbeit der Polizei positiv wahrnehmen. Im Hinblick auf den von Ihnen kritisierten Umgang mit anderen Demonstrationsteilnehmern erlauben Sie mir bitte eine Darstellung aus unserer Sicht.
- Das im Grundgesetz verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit erlaubt jeder Bürgerin und jedem Bürger die Teilnahme an einer Versammlung.
- Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung oder um eine unangemeldete Versammlung handelt. Auch unangemeldete Versammlungen genießen nach dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG den Schutz des Art. 8 GG. Allein eine fehlende Anmeldung ist hiernach kein Grund, diese Versammlung aufzulösen.
- Gerade der Meinungsaustausch und die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten wird vom Schutzbereich des Art. 8 GG getragen. Hier ist nicht nur der Meinungsaustausch im Innenverhältnis einer Versammlung, sondern gerade auch der Meinungsaustauschdurch Gegenveranstaltungen zu sehen. Dieser Meinungsaustausch erfolgt üblicherweise durch Kommunikation. Aber auch besondere Protestformen wie die Nutzung akustischer Untermalung, Sprechchöre oder Reize bis hin zu physischen Aktionenkönnen im Schutzbereich des Art. 8 GG liegen.
Seite 2
- Eine Vermischung verschiedener Interessengruppen ist selbst im Innenverhältnis einer Versammlung sehr häufig zu beobachten.
- Die Polizei ist neutral und hat den gesetzlichen Auftrag, jeder Versammlungsteilnehmerin und jedem Versammlungsteilnehmer das Recht auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Insofern ist ein Ausschluss von Personen in Versammlungen aufgrund ihrer Kleidung oder Meinung nicht ohne weiteres möglich.
- Die Versammlung der Organisation „Frankfurt 5G frei“ wurde für den Opernplatz angemeldet. Dabei wurde kein bestimmter Platz oder Ort auf dem Opernplatz festgelegt und keine Auflagenverfügung für die Anmeldung seitens der Versammlungsbehörde erlassen. Im Rahmen eines telefonischen Kooperationsgespräches zwischen der Anmelderin und der Versammlungsbehörde wurden Vereinbarungen über Beschränkungen hinsichtlich des Corona-Infektionsschutzes getroffen.
- Am 23.05.2020, gegen 14:15 Uhr, wurde vorgenannte Veranstaltung begonnen, ohne dass die Anmelderin und Versammlungsleiterin vor Ort eingetroffen war. Gegen 15:04 Uhr wurde die Kundgebung durch die Anmelderin und Versammlungsleiterin beendet. Eine Versammlung, die im angemeldeten Zeitraum von einem Vertreter der Versammlungsleiterin eröffnet wird und von dieser selbst beendet wurde, ist insofern als stattgefunden zu bewerten.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung waren als Einzelpersonen und in kleinen Gruppen bereits ab 13:50 Uhr auf dem Opernplatz. Einen Aufzug von Gegendemonstranten von der Hauptwache zum Opernplatz gab es nicht. Ausdrücklich handelte es sich bei den Einzelpersonen und kleinen Gruppen nicht um eine angemeldete oder unangemeldete Gegendemonstration, sondern um Versammlungsteilnehmer, deren Zugang bei einer Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich weder zahlenmäßig noch im Hinblick auf eine abweichende Meinung limitiert werden kann.
- Ein Anspruch auf Freihaltung der Versammlungsfläche würde gegebenenfalls bei einer sogenannten Verhinderungsstörung durch Personen, die nicht Versammlungsteilnehmer sind, in Frage kommen. Selbst bei einer Beurteilung eines Teils der Teilnehmer als „Gegendemonstration“ hätte dieser zur Wahrung der im Grundgesetz verankerten Rechte einen angemessenen Platz in Sicht- und Hörweite eingeräumt werden müssen. Dieser wäre ebenfalls auf dem Opernplatz zu sehen gewesen.
- Das Vorliegen einer Durchführungsstörung in dem Sinne, dass der eigentliche Kundgebungszweck nicht verfolgt werden kann, wurde hingegen im Verlauf der Kundgebung geprüft. Einzelne Teilnehmer und eine erkennbare Gruppe von ca. 20 Personengerieten hier in den Fokus der Polizei, weil sie die Redner der Kundgebung mit Sprechchören übertönten. Dies geschah aber nicht durchgehend. Die von Ihnen benannte Trommlergruppe stand am Rand der Kundgebung und fiel zunächst nicht weiter auf. Im Lauf der Kundgebung gingen diese langsam immer weiter in Richtung des Brunnens, auf dessen Rand die Versammlungsleiterin und einige Versammlungsteilnehmer standen.
- Diese waren nach Einschätzung der Einsatzleitung vor Ort – vom U-Bahn-Auf- und Abgang noch gut zu sehen. Die von Ihnen beschriebenen Transparentträger hielten· die Transparente in ihrer Brusthöhe und standen nicht auf dem Brunnen.
Seite 3
- Hierdurch erfolgte keine Beeinträchtigung der Redner, sodass hier noch keine polizeiliche Auflagenverfügung hinsichtlich des Aufstellortes der Transparentträger erforderlich war.
- In der Mitte der Versammlung angekommen, begann die Trommlergruppe zu trommeln, dies aber nie durchgehend und in stets wechselnder Lautstärke. Jedoch wurde eine teils erhebliche Störung erkannt.
- Dazwischen kam es immer wieder zu verbalem Austausch mit anderen Kundgebungsteilnehmern und offenkundig auch mit der Versammlungsleiterin.
- Hier wurde zwischenzeitlich auch das Einschreiten polizeilicher Einsatzkräfte erforderlich, um eine Wegnahme der Trommelstöcke einzelner Trommler zu verhindern.
- Hinsichtlich der Transparentträger der Partei „Die Partei“ fallen diese nicht unter eine Störung. Das Verhalten1dieser Personen ist als von der Versammlungs- und Kunstfreiheitgedeckt anzusehen und wiederkehrend bei Versammlungen verschiedener Art zu beobachten. Die Bewertung etwaig inhaltlicher Überschneidungen der Slogans und eine damit einhergehende Unklarheit über die inhaltliche Ausrichtung erfolgt im Sinne der Neutralität nicht durch die Polizei.
- Da die Störungen durch die Trommlergruppe zunahmen und aufgrund ihrer Dauer die Grenze einer gröblichen Störung der Versammlung erreichte, suchte die Polizei eine kommunikative Lösung. Hierzu wurde die Trommlergruppe über Lautsprecherwagenaufgefordert, einen Verantwortlichen zum Einsatzleiter zu entsenden, um eine Begrenzung der Lautstärke und der Dauer zu vereinbaren. Um sich zu melden, wurde um14:46 Uhr, also 30 Minuten nach Beginn der Kundgebung und mehr als 2 Stunden vorderen angemeldeten Ende, eine nur zweiminütige Frist eingeräumt, um sich nicht störend zu verhalten. Nachdem die Frist verstrich und das Trommeln wieder anhob, wurde über einen Lautsprecher die Auflage verfügt, ein Trommeln für 30 Minuten auszusetzen und danach für maximal fünf Minuten wiederaufzunehmen. Wäre diese Auflage beachtet worden, wäre die Intensität der Störung weit unter die Grenze einer gröblichen Störung gefallen.
- Um 14:57 Uhr wurde schließlich der Ausschluss der Trommlergruppe aus der ca. 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassenden Versammlung angedroht. Diese Androhung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit zweimal wiederholt werden. Nach der ersten der beiden Wiederholungen erreichte die Einsatzleitung die Information, dass die Versammlungsleiterin die Versammlung um 15:04 Uhr; zwei Stunden vor Ende der angemeldeten Zeit, selbst für beendet erklärt hatte. Damit war keine gröbliche Störung einer Versammlung mehr ersichtlich.
- Hinsichtlich der getroffenen Aussage, dass die Veranstalter sich einer leistungsfähigen Lautsprechanlage bedienen könnten, um besser gehört zu werden, bezieht sich dies auf die Tatsache, dass ein akkubetriebener Lautsprecher auf einem innerstädtischen, beidseitig von Straßenverkehr umfahrenen Platz der oben beschriebenen Größe schlicht ungeeignet ist, sich Gehör zu verschaffen. Insoweit waren (in den zahlreichenruhigen Phasen der Kundgebung) am U-Bahn-Auf- und Abgang, also um die 50 Meter vom Aufstellort entfernt, zwar Worte der Nutzer des Mikrofons der Versammlungsleiterin zu hören. Der Inhalt der jeweiligen Rede war jedoch nicht zu verstehen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder Trommeln noch Sprechchöre störten.
Seite 4
- Ihre Sicht versteht der polizeiliche Einsatzleiter ebenso, wie ich das tue. Ihren abschließenden Appell an die Frankfurter Polizei nehme ich gerne auf. Ich versichere Ihnen, dass die Frankfurter Polizei, fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehend, weiterhin Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden, vor Störungen von außen und innen schützen wird.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Seubert
Polizeivizepräsident
2. Mail an Frankfurter Polizeivizepräsident Dr. Seubert
[Vorbemerkung: Die in diesem Schreiben genannten Anhänge sind hier nicht darstellbar]
14.06.20
betrifft: Kundgebung der Initiative ‚Stopp 5G Frankfurt‘ am 23.05.20 | Opernplatz | Ffm
Bezug: Ihr Schreiben vom 05.06.20
Sehr geehrter Dr. Seubert!
Zunächst einmal vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben und die darin enthaltenen, strukturierten Ausführungen; das weiß ich zu schätzen! Ihr Schreiben habe ich an die Anmelderin der o.e. Kundgebung weitergeleitet.
Erlauben sie mir einige Bemerkungen hierzu, die ich als einer der Redner/innen der o.e. Kundgebung, vor allem aber als einfacher Bürger an Sie richten möchte; der besseren Übersicht halber nehme ich Bezug auf die hierbei für mich relevanten Absätze in Ihrem Schreiben, indem ich diese mit Seitenanzahl und der numerischen Reihenfolge der jew. Absätze pro Seite [wobei ich ‚kleine‚ Absätze (also ohne folgende Leerzeile) ebenso zähle wie ‚große‚] fett kennzeichne [demnach hat S. 1 5 Absätze [ohne Ansprache], S. 2 deren 8, S. 3 ebenfalls 8 und S. 4 lediglich einen].
Zu Seite 1:
3. + 4.: Ganz allgemein unter normalen Umständen betrachtet trifft all das zu (zu Tatbeständen speziell den 23.05. betreff. komme ich weiter unten); dennoch hierzu zwei Bemerkungen bzw. einige Fragen genereller Art:
a) Meines Wissens ist es durch die derzeit geltende Corona-Verordnung gegenwärtig Pflicht, eine Versammlung oder Kundgebung etc. anzumelden – und bei deren Durchführung die von Fall zu Fall jeweils unterschiedlichen, z.T. durchaus sehr speziellen ordnungsamtlichen bzw. polizeilichen Anweisungen zu befolgen – die ja nur dann gegeben werden können, wenn die entspr. Veranstaltung tatsächlich angemeldet worden ist. Dazu folgende Fragen:
1. Irre ich mit dem unter a) Ausgeführten? Wenn ja, und Ihr Begriff der „Vereinbarungen“ (s. Ihr Abs. 3 auf S. 2) ist zutreffend, was für eine Form der Sanktionierung – strafrechtlicher oder anderer Art – hat die Polizei dann bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen in der Hand?
2. Irre ich mit dem unter a) Ausgeführten nicht, ist doch insofern das von Ihnen angeführte Grundrecht nach Art. 8 GG momentan – also auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Kundgebung am 23. Mai – an etliche wichtige Bedingungen geknüpft und daher deutlich eingeschränkt, oder nicht?
3. Ferner ist eine „Versammlung“, entsprechend 2., auch zwingend anzumelden
(gewesen), oder nicht?
b) Dass einzelne Passanten bzw. kleinere Gruppen stehenbleiben dürfen [allerdings war im konkreten Fall auch diese ‚Variable‘ bereits auf 80 Teilnehmer begrenzt worden!], um zuzuhören, versteht sich von selbst, weil andernfalls von einer „Versammlung“ überhaupt keine Rede mehr sein könnte; andererseits – im Vergleich mit dem unter a) Erläuterten und Gefragten – stellen sich hier doch folgende Fragen:
1. Wie sieht es, hier ebenfalls zunächst ganz allgemein betrachtet, aber wieder
unter Corona-Verordnungs-Bedingungen, aber aus mit einer Großgruppe von Menschen, die – zumindest nach den ersten Minuten einer Versammlung bzw. Kundgebung – [auch politisch] erkennbar zusammengehören und systematisch, extrem und anhaltend zu stören beginnen: Diese quasi 2. Versammlung, bestehend aus
einer organisierten Großgruppe, von Ihnen in Abs. 5 auf S. 2 als „Gegenversammlung“ bezeichnet, muss sich trotz Corona-Verordnung nicht anmelden, keine Abstandsregeln beachten, diese nicht aufzeichnen, ihre Teilnehmerzahl nicht begrenzen etc.?
2. Wenn dem so wäre, erlauben Sie mir die Frage: Empfinden Sie dies – gerade im
Hinblick auf das unter a) Ausgeführte – als faire, ausgewogene Behandlung dieser
beiden „Versammlungen“?
5.: Auch hier stimme ich Ihnen grundsätzlich voll zu; Ihre Formulierung legt nahe, dass es – selbstredend – zu ‚Übergangssituationen‘ kommen kann, bzgl. derer die vor Ort befindliche Polizei hins. der Deutung einer konkreten, zumal dynamischen Situation sowie daraus ggf. erwachsender Handlungsoptionen Abwägungen vornehmen muss, denn schließlich bewegen sich Kriterien wie Lautstärkepegel, „physische Aktionen“ etc. auf einem analogen Tableau, nicht auf einem digitalen 🙂 Dies möge als Vorbemerkung zu meinen Kommentaren zu S. 2, 5., 6. u. 7. verstanden werden.
Zu Seite 2:
1. + 2.: Auch diese Aspekte sind zutreffend und machen die o.e., notwendige polizeiliche Einschätzung bestimmter Situationen nicht eben leichter ->
2.: Dennoch sind die hier von Ihnen angeführten Gesichtspunkte, gerade hins. der Wahrung der Grundrechte, so eminent wichtig und schützenswert; auch hier stimmen wir überein.
3.: Sie sprechen, ab hier nun ganz konkret auf die in Rede stehende Kundgebung bzw. deren Vorbereitung eingehend, von „Vereinbarungen …“; in unseren Augen handelte es sich jedoch deutlich um „Auflagenverfügungen„: Teilnehmerzahl auf 80 Personen begrenzt / Mindestabstand innerh. dieser Gruppe von je 1,5 m, der – durch exakte Standortmarkierung – mit Kreide zu kennzeichnen war / Mindest-Abstand dieser [Gesamt-] Gruppe zu „Passanten“: 2 m, um nur die wichtigsten Verfügungen zu nennen. Im entspr. Schreiben des Ordnungsamtes vom 18.05. an die Anmelderin hieß es wörtlich: „Die Durchführung der Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind demnach an folgende zwingende Beschränkungen zu knüpfen, die mit Ihnen in Bezug auf Ihre kürzlich durchgeführten Versammlungen ausführlich erörtert wurden: …“
Entspricht diese Sprachregelung also nicht eher einer Auflagenverfügung?
4.: Rein formal betrachtet korrekt.
5.: Bezug: „angemeldete oder unangemeldete Gegendemonstration„: Ich räume ein, dass die kurz darauf [ca. ab 14:10] als Störer unserer Kundgebung zunehmend deutlich sich zu erkennen gebenden „Versammlungsteilnehmer“ bei der sukzessiven Besetzung des von uns gekennzeichneten Areals in der Tat mit Geschick vorgingen, sodass auch hier Ihre Beschreibung der Situation vor Ort, ich nenne sie mal die ‚einfache Sicht‘, formal korrekt ist.
Allerdings arbeitet die ‚Antifa‘ seit Langem mit Stadtplanauszügen, die den eigenen Mitgliedern (auch) im Internet zugänglich gemacht werden und auf denen sowohl die genauen Örtlichkeiten und Zeitdauern – aus deren Sicht unliebsamer – politscher Aktionen Andersdenkender als auch die Antifa-‚eigenen‘ Sammelpunkte – zeitlich und räumlich klar erkennbar abgestimmt auf vorerwähnte Veranstaltungen – gekennzeichnet sind. Ein entsprechendes, gar direkt auf den 23. Mai sich beziehendes Beispiel hierfür war in meinem Schreiben v. 28.05. an Sie inkludiert.
Ich darf davon ausgehen, dass die Frankfurter Polizei von diesem systematischen Vorgehen jener Gruppierung bereits seit geraumer Zeit Kenntnis erlangt hat, sodass Ihre diesbzgl. Einlassung insofern einseitig erscheint; die bereits erwähnte, notwendige Abwägung der Ordnungskräfte hätte, im Gegensatz zu der von Ihnen hier wiedergegebenen Sicht, also durchaus zu der Einschätzung einer zunächst zwar ‚unauffälligen‘, letztlich aber klar systematisch geplanten und durchgeführten Besetzung des Versammlungsareals im Sinne einer (versuchten bzw. eingeleiteten) „Verhinderungsstörung“ führen können – wenn nicht müssen.
6. Hier sind wir bereits mitten im relevanten Bereich der durch die Polizei vorzunehmenden, spezifischen Abwägungen. Aus ‚einfacher Sicht‘ ist Ihre allg. Kommentierung absolut korrekt – nämlich auf Grundlage der von Ihnen bereits zuvor gefassten Definition des Begriffs „Versammlungsteilnehmer“ (s. Ihr Abs. 5 auf S. 2).
Vom Tatbestand einer „Verhinderungsstörung“ – und zwar ganz unabhängig von dem unter S. 2, 5. Erläuterten – muss aus unserer Sicht jedoch allerspätestens bereits ab dem Moment gesprochen werden, in dem wir zum zweiten (!) Mal versuchten, eine Rede zu beginnen, also etwa gegen 14:20. An dieser Stelle bitte ich Sie, kurz einen Blick auf den Clip 1 im Anhang zu werfen: Hier ist nicht nur die massive und anhaltende akustische Störung während des Redeversuchs erkennbar, sondern auch die Aktion des Mikrophonsteckerziehens aus der Anlage durch Mitglieder der Antifa, die eine Rede erst recht (wenn auch, isoliert betrachtet, jeweils nur temporär) verunmöglichte.
7. Hier ist Einiges anzumerken:
a) Wir hätten uns gewünscht, dass diese Prüfung des „Vorliegen(s) einer Durchführungsstörung“ – da die Polizei das Vorliegen einer „Verhinderungsstörung“ bereits in der Anfangsphase ja nicht wahrgenommen hatte – bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen und dementspr. früher zu den berichteten Durchsagen geführt hätte, denn:
b) Der Sprechchor (bzw. die Masse der z.T. auch einzeln Schreienden) bestand aus wesentlich mehr Einzelpersonen, wir schätzen mind. 50; richtig ist, dass einzelne Untergruppen sich abwechselten und insofern die jeweilige Gesamtzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt Schreienden stets darunter gelegen haben mag. Im Verlauf der Veranstaltung haben insgesamt aber definitiv viel mehr Antifa-Mitglieder Sprechchöre gebildet oder einzeln dazwischen geschrien als 20!
c) Natürlich geschah die Übertönung der Redner nicht „durchgehend“; aber doch nicht dergestalt, dass man uns ab und zu hören konnte bzw. hätte hören können (und zwar auch von außerhalb des Teilnehmerareals, wo diejenigen Leute standen, die sich nicht an den Störungen beteiligten); vielmehr konnten wir nicht in jedem Moment der ‚Kundgebung‘ gegen diese geballte Lautstärke aus Chören, Beschimpfungen und Trommeln sowie auch gegen die ebenfalls z.T. aufgebaute, rein körperliche Bedrängnis anreden und machten ab und zu Pausen, weil ein stures Weiterreden schlicht sinnlos gewesen wäre, also um die eigenen Kräfte zu schonen und auf ein Abschwellen der Lautstärke bzw. eine Maßnahme der Polizei zu warten [s. hierzu Clip 2]. Jedes Mal jedoch, wenn wir von Neuem versuchten, eine Rede zu beginnen, setzte der Lärm ‚zuverlässig‘ wieder ein – und zwar auf heftigstem Niveau. Insofern liest sich Ihre diesbzgl. Beschreibung sehr verharmlosend, ja ans Sarkastische grenzend.
d) Auf die Trommlergruppe, die „zunächst nicht weiter auf (fiel)“, trifft das unter c) Ausgeführte analog zu: Sie trommelte zuverlässig dann, wenn es galt, unsere freie Rede akustisch einzuebnen – und legte nur dann eine Pause ein, wenn wir dies unmittelbar zuvor – leicht erkennbar – taten.
Hier also zu insinuieren, es habe aufgrund der von Ihnen erwähnten Nichtdurchgängigkeit der Störungen [s. auch Ihr Abs. 8. auf S. 3: „… ruhige(n) Phasen …“] durchaus Gelegenheit gegeben, eine Rede zu halten, die – von den umstehenden, ihrerseits blockierten Teilnehmern – rein akustisch auch hätte verstanden werden können, gibt schlicht die erlebte Realität nicht wieder. Zudem ist zu erwähnen, dass die gesamte Trommlergruppe gegen das Vermummungsverbot verstieß [dreiteilige Gesichts-/Kopfbedeckung], darauf von den Beamten offenbar jedoch nicht hingewiesen wurde.
8. Hier stimme ich Ihnen wieder zu, s. jedoch 3, 5.: Thema: Vertreter von ‚Die Partei‘.
Zu Seite 3:
2. Es ist absolut unzutreffend, dass die Trommlergruppe erst „in der Mitte der Versammlung angekommen“ zu trommeln begann – sei „in der Mitte“ nun zeitlich oder örtlich gemeint. Der weiteste Abstand, den ich persönlich bzw. die jeweiligen ‚Redner‘ während der ganzen Zeit der Veranstaltung von dem mir jeweils am nächsten stehenden Trommler hatten, betrug keine 8 Meter, oft deutlich darunter.
4. Nach Auskunft unserer Gruppenmitglieder hat Niemand aus unserer Gruppe versucht, einem Trommler die Sticks wegzunehmen. Offen gesprochen hätte ein solches Ansinnen (in meinen Augen eh sinnlos und auch mitnichten unsere Aufgabe) allein schon in Anbetracht des zahlenmäßigen Verhältnisses der jew. Personengruppen kaum Aussicht auf ‚Erfolg‘ gehabt, ja die aggressive Stimmung der Störer sogar noch angefeuert – was mitnichten in unserem Interesse lag.
5. Hier stimme ich Ihnen zu; allerdings standen die Vertreter von ‚Die Partei‚ länger zu Beginn und auch im Verlauf der Kundgebung noch einige Male direkt neben uns auf dem Brunnenrand, ohne den Mindestabstand einzuhalten – insg. über einen Zeitraum von mindestens 30 Min.; dabei hielten sie ihre Schilder hoch, sodass auch der Eindruck entstehen konnte, ja ggf. musste, als gehörten sie zu uns – und ihre teils kruden Thesen seien die unseren. Hier hätten die 5 Männer freundlich, aber bestimmt aufgefordert werden müssen, sich wenigstens in das Teilnehmerareal zu begeben, anstatt uns auf dem Brunnenrand zu bedrängen.
6. + 7.: Hier ist alles korrekt angegeben. Hätten wir gewusst, dass eine wie von Ihnen beschriebene zeitliche Staffelung von Ansagen – und vor allem von polizeilichen Handlungsoptionen dieser Ansagen – in Durchführung begriffen war, hätten wir sicher noch ein paar Minuten länger die Anfeindungen ertragen, um dann zumindest z.T. unsere Reden halten zu können.
Dies ist aber kein Vorwurf an die Polizei; dieses ‚Mismatch‘ muss sicherlich auf die gesamte verfahrene, nervlich belastende Situation zurückgeführt werden. Allerdings gilt auch hier: Hätte die Polizei – und das wäre idealerweise zu erwarten gewesen – bereits zu Beginn eine „Verhinderungsstörung“ oder zumindest nicht erst so spät eine „Durchführungsstörung“ erkannt und dementspr. mehr oder zumindest früher eine Eingriffswilligkeit zu erkennen gegeben, hätte diese Kundgebung, wenigstens nach missglücktem Start, m.E. trotzdem noch ‚ordentlich‘ stattfinden können – wenn auch in einem schweren Umfeld.
8. Natürlich ist eine leitungsstärkere Anlage hilfreich. Aber:
a) haben wir bereits einige Kundgebungen an vergleichbaren Orten oder gar am selben Ort mit der auch am 23.05. verwendeten durchgeführt, und sie hatte sich als ausreichend erwiesen;
b) war der Straßenverkehr mitnichten das eigentliche Problem; Sie legen mit dieser Anmerkung nahe, wir seien grundsätzlich ‚underequipped‘ gewesen, was jedoch nicht zutrifft: Die Störer waren Menschen, die eine bestimmte, seit Jahren bekannte Strategie in der Unterdrückung andersartiger Meinungen verfolgen, nicht aber der Verkehr auf der Taunusanlage oder der Hochstraße.
Vielen Dank auch für die geschilderten Sinneseindrücke vom U-Bahn-Auf-und-Abgang; und ja, sicher erreicht man mit mehr Volumen einen größeren Radius an potenziellen Zuhörern. Aber die Ermöglichung bzw. Realisierung einer Kundgebung sollte nicht abhängig sein von einer über ‚genug‘ Leistung verfügenden Verstärkeranlage.
Zudem entspringt der von Ihnen hier verwendete Terminus der „ruhigen Phasen“ der bereits erläuterten ‚einfachen Sicht‘, die div. Umfeldaspekte – wie oben teilweise ausgeführt – schlicht außen vor lässt.
Zu Seite 4:
Hins. unserer darauffolgenden Kundgebungen am 06.06. und gerade auch am 30.05. möchte ich mich im Namen unserer Initiative bei Ihnen und den Einsatzkräften indes herzlich bedanken: Reden konnten – vor allem bzgl. des 30.06. – nur sinnvoll mit Hilfe der maßvoll, aber entschieden agierenden Polizei gehalten und auch verstanden werden.
In diesem Zshg. hätte ich eine Bitte: Bei künftigen Kundgebungen, die erneut auf – wie beschrieben – heftigen und störenden Widerstand anderer Gruppen stoßen sollten – gerade dann, wenn noch Abstandsregeln gelten sollten, die ein geschlossenes Aufrücken der Teilnehmenden zu den Vortragenden ja verhindern -, wäre es wünschenswert, wenn die Einsatzkräfte den Abstand zwischen den durch Lärmerzeugung boykottierenden Personengruppen und den diesen am nächsten stehenden Versammlungsteilnehmern ein bisschen größer gestalten könnten, da wir aus jenen Randbereichen des Versammlungsareals – und dies nicht nur am 30. Mai – mehrfach die Rückmeldung erhielten, man habe trotz des guten Polizeieinsatzes aufgrund des ‚von hinten‘ herandröhnenden Lärms kaum ein Wort bzw. einen zusammenhängenden Satz der Redner/innen verstanden.
Schlussbemerkungen:
Trotz der seit dem 30. Mai (und auch bereits vor dem 23. Mai) positiven bis sehr positiven Erfahrung hins. der uns betreffenden Polizeiarbeit hielt ich eine ausführliche Antwort auf Ihre Ausführungen für sinnvoll, da ich eine möglichst klare und faire Kommunikation zwischen Bürger und Polizei als wünschenswert, aber auch nötig erachte, gerade im Hinblick auf die Deeskalation möglicher künftiger Situationen in unserer Stadt.
In diesem Zshg. möchte ich noch auf den 2. Anhang verweisen, der ebenfalls aus Kreisen der ‚Antifa‘ stammt: Unter der Überschrift „Frankfurt entnazifizieren“ wird abermals ein Ausschnitt des Frankfurter Stadtplans präsentiert, in den offenkundig als „Nazis“ (oder deren vermeintliche Helfershelfer) ‚ermittelte‘ Einzelpersonen, Parteibüros und andere Institutionen, darunter auch ein Polizeirevier, mit genauer Anschrift veröffentlicht werden – vermutlich um gerade junge, in jedem Falle aber fanatische Idealisten des sog. linksradikalen Spektrums, im Irrglauben, etwas wirklich Gutes und Notwendiges zu tun, zu mindestens einschüchterndem und vandalierendem Verhalten, wenn nicht zu Schlimmerem zu verleiten. Es handelt sich hierbei also praktisch um einen ‚Übersichtsplan‚ als eine Art ‚Anleitung‘ zur Kanalisierung akkumulierter, sich mehr oder weniger affektiv und damit unberechenbar ‚Luft verschaffender‘ gesellschaftlicher Gewalt von links außen.
Dieses denunziatorische Vorgehen trägt selbst Züge faschistoider Gesinnung, indem es – innerhalb eines bestimmten radikalisierten Umfelds – Menschen und Einrichtungen in einen tendenziell ‚vogelfreien‘ Zustand versetzt und diese somit potenziell gefährdet, zumindest in eine Art Alarmzustand zu versetzen geeignet ist. Derlei Methoden der politischen Auseinandersetzung können genauso wenig in Ihrem Interesse liegen wie in dem aller auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehenden Mitbürger.
Berücksichtigt man ferner, dass sich die ‚Antifa‘ zu dem Überfall auf drei Gewerkschafter im Umfeld der Querdenken-Kundgebung im Stuttgarter Raum am 16. Mai bekannt hat, bei der ein Opfer – und zwar gezielt mit einer Gaspistole – lebensgefährlich verletzt wurde, können Sie sicherlich nachvollziehen, warum ich auch bzgl. des „geschickten Vorgehens“ der Frankfurter Antifa so genau argumentiert habe. Hierbei ist mir bewusst, dass man niemals alle Angehörigen einer gesellschaftlichen Gruppe ‚über einen Kamm‘ scheren darf – aber man sollte warnende Zeichen (ebenso wie ein gewisses gruppenspezifisch-methodisches Vorgehen) beachten und diese rechtzeitig und durch vernünftiges Abwägen ernstnehmen.
Ich bedanke mich sehr für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe, durchaus einer erneuten Antwort harrend,
mit freundlichen Grüßen!
Jan Veil