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Antwort des Frankfurter Polizeivizepräsidenten mit Replik

[Vorbemerkung: Die hier vorgenommene Darstellung der Seitenzahlen sowie die Durchnumerierung der Absätze sind im ursprünglichen Schreiben nicht enthalten; sie wurden zwecks besserer Übersicht bzw. Ermöglichung klarerer Bezugnahme durch mein (anschließendes) Schreiben von mir ergänzt.]

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Polizeipräsidium Frankfurt am Main

05. Juni 2020

Ihr Schreiben „Offener Brief an den Polizeipräsidenten“ der Bürgerinitiative Stopp 5G Frankfurt“ vom 28.05.2020

Sehr geehrter Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Veil,

für Ihren Brief danke ich Ihnen.

  1. Ihr Schreiben gibt mir die Gelegenheit, Stellung zu den darin aufgeworfenen Fragen zu nehmen und die Situation aus Sicht der Polizei zu erörtern.
  2. Zunächst freut es mich, dass Sie grundsätzlich die Arbeit der Polizei positiv wahrnehmen. Im Hinblick auf den von Ihnen kritisierten Umgang mit anderen Demonstrationsteilnehmern erlauben Sie mir bitte eine Darstellung aus unserer Sicht.
  1. Das im Grundgesetz verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit erlaubt jeder Bürgerin und jedem Bürger die Teilnahme an einer Versammlung.
  2. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung oder um eine unangemeldete Versammlung handelt. Auch unangemeldete Versammlungen genießen nach dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG den Schutz des Art. 8 GG. Allein eine fehlende Anmeldung ist hiernach kein Grund, diese Versammlung aufzulösen.
  3. Gerade der Meinungsaustausch und die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten wird vom Schutzbereich des Art. 8 GG getragen. Hier ist nicht nur der Meinungsaustausch im Innenverhältnis einer Versammlung, sondern gerade auch der Meinungsaustauschdurch Gegenveranstaltungen zu sehen. Dieser Meinungsaustausch erfolgt üblicherweise durch Kommunikation. Aber auch besondere Protestformen wie die Nutzung akustischer Untermalung, Sprechchöre oder Reize bis hin zu physischen Aktionenkönnen im Schutzbereich des Art. 8 GG liegen.

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  1. Eine Vermischung verschiedener Interessengruppen ist selbst im Innenverhältnis einer Versammlung sehr häufig zu beobachten.
  2. Die Polizei ist neutral und hat den gesetzlichen Auftrag, jeder Versammlungsteilnehmerin und jedem Versammlungsteilnehmer das Recht auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Insofern ist ein Ausschluss von Personen in Versammlungen aufgrund ihrer Kleidung oder Meinung nicht ohne weiteres möglich.
  3. Die Versammlung der Organisation „Frankfurt 5G frei“ wurde für den Opernplatz angemeldet. Dabei wurde kein bestimmter Platz oder Ort auf dem Opernplatz festgelegt und keine Auflagenverfügung für die Anmeldung seitens der Versammlungsbehörde erlassen. Im Rahmen eines telefonischen Kooperationsgespräches zwischen der Anmelderin und der Versammlungsbehörde wurden Vereinbarungen über Beschränkungen hinsichtlich des Corona-Infektionsschutzes getroffen.
  4. Am 23.05.2020, gegen 14:15 Uhr, wurde vorgenannte Veranstaltung begonnen, ohne dass die Anmelderin und Versammlungsleiterin vor Ort eingetroffen war. Gegen 15:04 Uhr wurde die Kundgebung durch die Anmelderin und Versammlungsleiterin beendet. Eine Versammlung, die im angemeldeten Zeitraum von einem Vertreter der Versammlungsleiterin eröffnet wird und von dieser selbst beendet wurde, ist insofern als stattgefunden zu bewerten.
  5. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung waren als Einzelpersonen und in kleinen Gruppen bereits ab 13:50 Uhr auf dem Opernplatz. Einen Aufzug von Gegendemonstranten von der Hauptwache zum Opernplatz gab es nicht. Ausdrücklich handelte es sich bei den Einzelpersonen und kleinen Gruppen nicht um eine angemeldete oder unangemeldete Gegendemonstration, sondern um Versammlungsteilnehmer, deren Zugang bei einer Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich weder zahlenmäßig noch im Hinblick auf eine abweichende Meinung limitiert werden kann.
  6. Ein Anspruch auf Freihaltung der Versammlungsfläche würde gegebenenfalls bei einer sogenannten Verhinderungsstörung durch Personen, die nicht Versammlungsteilnehmer sind, in Frage kommen. Selbst bei einer Beurteilung eines Teils der Teilnehmer als „Gegendemonstration“ hätte dieser zur Wahrung der im Grundgesetz verankerten Rechte einen angemessenen Platz in Sicht- und Hörweite eingeräumt werden müssen. Dieser wäre ebenfalls auf dem Opernplatz zu sehen gewesen.
  1. Das Vorliegen einer Durchführungsstörung in dem Sinne, dass der eigentliche Kundgebungszweck nicht verfolgt werden kann, wurde hingegen im Verlauf der Kundgebung geprüft. Einzelne Teilnehmer und eine erkennbare Gruppe von ca. 20 Personengerieten hier in den Fokus der Polizei, weil sie die Redner der Kundgebung mit Sprechchören übertönten. Dies geschah aber nicht durchgehend. Die von Ihnen benannte Trommlergruppe stand am Rand der Kundgebung und fiel zunächst nicht weiter auf. Im Lauf der Kundgebung gingen diese langsam immer weiter in Richtung des Brunnens, auf dessen Rand die Versammlungsleiterin und einige Versammlungsteilnehmer standen.
  2. Diese waren nach Einschätzung der Einsatzleitung vor Ort – vom U-Bahn-Auf- und Abgang noch gut zu sehen. Die von Ihnen beschriebenen Transparentträger hielten· die Transparente in ihrer Brusthöhe und standen nicht auf dem Brunnen.

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  1. Hierdurch erfolgte keine Beeinträchtigung der Redner, sodass hier noch keine polizeiliche Auflagenverfügung hinsichtlich des Aufstellortes der Transparentträger erforderlich war.
  1. In der Mitte der Versammlung angekommen, begann die Trommlergruppe zu trommeln, dies aber nie durchgehend und in stets wechselnder Lautstärke. Jedoch wurde eine teils erhebliche Störung erkannt.
  2. Dazwischen kam es immer wieder zu verbalem Austausch mit anderen Kundgebungsteilnehmern und offenkundig auch mit der Versammlungsleiterin.
  3. Hier wurde zwischenzeitlich auch das Einschreiten polizeilicher Einsatzkräfte erforderlich, um eine Wegnahme der Trommelstöcke einzelner Trommler zu verhindern.
  4. Hinsichtlich der Transparentträger der Partei „Die Partei“ fallen diese nicht unter eine Störung. Das Verhalten1dieser Personen ist als von der Versammlungs- und Kunstfreiheitgedeckt anzusehen und wiederkehrend bei Versammlungen verschiedener Art zu beobachten. Die Bewertung etwaig inhaltlicher Überschneidungen der Slogans und eine damit einhergehende Unklarheit über die inhaltliche Ausrichtung erfolgt im Sinne der Neutralität nicht durch die Polizei.
  1. Da die Störungen durch die Trommlergruppe zunahmen und aufgrund ihrer Dauer die Grenze einer gröblichen Störung der Versammlung erreichte, suchte die Polizei eine kommunikative Lösung. Hierzu wurde die Trommlergruppe über Lautsprecherwagenaufgefordert, einen Verantwortlichen zum Einsatzleiter zu entsenden, um eine Begrenzung der Lautstärke und der Dauer zu vereinbaren. Um sich zu melden, wurde um14:46 Uhr, also 30 Minuten nach Beginn der Kundgebung und mehr als 2 Stunden vorderen angemeldeten Ende, eine nur zweiminütige Frist eingeräumt, um sich nicht störend zu verhalten. Nachdem die Frist verstrich und das Trommeln wieder anhob, wurde über einen Lautsprecher die Auflage verfügt, ein Trommeln für 30 Minuten auszusetzen und danach für maximal fünf Minuten wiederaufzunehmen. Wäre diese Auflage beachtet worden, wäre die Intensität der Störung weit unter die Grenze einer gröblichen Störung gefallen.
  2. Um 14:57 Uhr wurde schließlich der Ausschluss der Trommlergruppe aus der ca. 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassenden Versammlung angedroht. Diese Androhung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit zweimal wiederholt werden. Nach der ersten der beiden Wiederholungen erreichte die Einsatzleitung die Information, dass die Versammlungsleiterin die Versammlung um 15:04 Uhr; zwei Stunden vor Ende der angemeldeten Zeit, selbst für beendet erklärt hatte. Damit war keine gröbliche Störung einer Versammlung mehr ersichtlich.
  3. Hinsichtlich der getroffenen Aussage, dass die Veranstalter sich einer leistungsfähigen Lautsprechanlage bedienen könnten, um besser gehört zu werden, bezieht sich dies auf die Tatsache, dass ein akkubetriebener Lautsprecher auf einem innerstädtischen, beidseitig von Straßenverkehr umfahrenen Platz der oben beschriebenen Größe schlicht ungeeignet ist, sich Gehör zu verschaffen. Insoweit waren (in den zahlreichenruhigen Phasen der Kundgebung) am U-Bahn-Auf- und Abgang, also um die 50 Meter vom Aufstellort entfernt, zwar Worte der Nutzer des Mikrofons der Versammlungsleiterin zu hören. Der Inhalt der jeweiligen Rede war jedoch nicht zu verstehen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder Trommeln noch Sprechchöre störten.

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  1. Ihre Sicht versteht der polizeiliche Einsatzleiter ebenso, wie ich das tue. Ihren abschließenden Appell an die Frankfurter Polizei nehme ich gerne auf. Ich versichere Ihnen, dass die Frankfurter Polizei, fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehend, weiterhin Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden, vor Störungen von außen und innen schützen wird.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Dr. Seubert

Polizeivizepräsident

2. Mail an Frankfurter Polizeivizepräsident Dr. Seubert

[Vorbemerkung: Die in diesem Schreiben genannten Anhänge sind hier nicht darstellbar]

14.06.20                                                                                                                                         

betrifft: Kundgebung der Initiative ‚Stopp 5G Frankfurt‘ am 23.05.20 | Opernplatz | Ffm
Bezug: Ihr Schreiben vom 05.06.20

Sehr geehrter Dr. Seubert!

Zunächst einmal vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben und die darin enthaltenen, strukturierten Ausführungen; das weiß ich zu schätzen! Ihr Schreiben habe ich an die Anmelderin der o.e. Kundgebung weitergeleitet.

Erlauben sie mir einige Bemerkungen hierzu, die ich als einer der Redner/innen der o.e. Kundgebung, vor allem aber als einfacher Bürger an Sie richten möchte; der besseren Übersicht halber nehme ich Bezug auf die hierbei für mich relevanten Absätze in Ihrem Schreiben, indem ich diese mit Seitenanzahl und der numerischen Reihenfolge der jew. Absätze pro Seite [wobei ich ‚kleine‚ Absätze (also ohne folgende Leerzeile) ebenso zähle wie ‚große‚] fett kennzeichne [demnach hat S. 1 5 Absätze [ohne Ansprache], S. 2 deren 8, S. 3 ebenfalls 8 und S. 4 lediglich einen].

Zu Seite 1:
3. + 4.: Ganz allgemein unter normalen Umständen betrachtet trifft all das zu (zu Tatbeständen speziell den 23.05. betreff. komme ich weiter unten); dennoch hierzu zwei Bemerkungen bzw. einige Fragen genereller Art:
a) Meines Wissens ist es durch die derzeit geltende Corona-Verordnung gegenwärtig Pflicht, eine Versammlung oder Kundgebung etc. anzumelden – und bei deren Durchführung die von Fall zu Fall jeweils unterschiedlichen, z.T. durchaus sehr speziellen ordnungsamtlichen bzw. polizeilichen Anweisungen zu befolgen – die ja nur dann gegeben werden können, wenn die entspr. Veranstaltung tatsächlich angemeldet worden ist. Dazu folgende Fragen:
1. Irre ich mit dem unter a) Ausgeführten? Wenn ja, und Ihr Begriff der „Vereinbarungen“ (s. Ihr Abs. 3 auf S. 2) ist zutreffend, was für eine Form der Sanktionierung – strafrechtlicher oder anderer Art – hat die Polizei dann bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen in der Hand?
2. Irre ich mit dem unter a) Ausgeführten nicht, ist doch insofern das von Ihnen angeführte Grundrecht nach Art. 8 GG momentan – also auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Kundgebung am 23. Mai – an etliche wichtige Bedingungen geknüpft und daher deutlich eingeschränkt, oder nicht?
3. Ferner ist eine „Versammlung“, entsprechend 2., auch zwingend anzumelden
(gewesen), oder nicht?
b) Dass einzelne Passanten bzw. kleinere Gruppen stehenbleiben dürfen [allerdings war im konkreten Fall auch diese ‚Variable‘ bereits auf 80 Teilnehmer begrenzt worden!], um zuzuhören, versteht sich von selbst, weil andernfalls von einer „Versammlung“ überhaupt keine Rede mehr sein könnte; andererseits – im Vergleich mit dem unter a) Erläuterten und Gefragten – stellen sich hier doch folgende Fragen:
1. Wie sieht es, hier ebenfalls zunächst ganz allgemein betrachtet, aber wieder
unter Corona-Verordnungs-Bedingungen, aber aus mit einer Großgruppe von Menschen, die – zumindest nach den ersten Minuten einer Versammlung bzw. Kundgebung – [auch politisch] erkennbar zusammengehören und systematisch, extrem und anhaltend zu stören beginnen: Diese quasi 2. Versammlung, bestehend aus
einer organisierten Großgruppe, von Ihnen in Abs. 5 auf S. 2 alsGegenversammlung“ bezeichnet, muss sich trotz Corona-Verordnung nicht anmelden, keine Abstandsregeln beachten, diese nicht aufzeichnen, ihre Teilnehmerzahl nicht begrenzen etc.?
2. Wenn dem so wäre, erlauben Sie mir die Frage: Empfinden Sie dies – gerade im
Hinblick auf das unter a) Ausgeführte – als faire, ausgewogene Behandlung dieser
beiden „Versammlungen“?

5.: Auch hier stimme ich Ihnen grundsätzlich voll zu; Ihre Formulierung legt nahe, dass es – selbstredend – zu ‚Übergangssituationen‘ kommen kann, bzgl. derer die vor Ort befindliche Polizei hins. der Deutung einer konkreten, zumal dynamischen Situation sowie daraus ggf. erwachsender Handlungsoptionen Abwägungen vornehmen muss, denn schließlich bewegen sich Kriterien wie Lautstärkepegel, „physische Aktionen“ etc. auf einem analogen Tableau, nicht auf einem digitalen 🙂 Dies möge als Vorbemerkung zu meinen Kommentaren zu S. 2, 5., 6. u. 7. verstanden werden.

Zu Seite 2:
1. + 2.: Auch diese Aspekte sind zutreffend und machen die o.e., notwendige polizeiliche Einschätzung bestimmter Situationen nicht eben leichter ->

2.: Dennoch sind die hier von Ihnen angeführten Gesichtspunkte, gerade hins. der Wahrung der Grundrechte, so eminent wichtig und schützenswert; auch hier stimmen wir überein.

3.: Sie sprechen, ab hier nun ganz konkret auf die in Rede stehende Kundgebung bzw. deren Vorbereitung eingehend, von „Vereinbarungen …“; in unseren Augen handelte es sich jedoch deutlich um „Auflagenverfügungen„: Teilnehmerzahl auf 80 Personen begrenzt / Mindestabstand innerh. dieser Gruppe von je 1,5 m, der – durch exakte Standortmarkierung – mit Kreide zu kennzeichnen war / Mindest-Abstand dieser [Gesamt-] Gruppe zu „Passanten“: 2 m, um nur die wichtigsten Verfügungen zu nennen. Im entspr. Schreiben des Ordnungsamtes vom 18.05. an die Anmelderin hieß es wörtlich: „Die Durchführung der Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind demnach an folgende zwingende Beschränkungen zu knüpfen, die mit Ihnen in Bezug auf Ihre kürzlich durchgeführten Versammlungen ausführlich erörtert wurden: …“
Entspricht diese Sprachregelung also nicht eher einer Auflagenverfügung?

4.: Rein formal betrachtet korrekt.

5.: Bezug: „angemeldete oder unangemeldete Gegendemonstration„: Ich räume ein, dass die kurz darauf [ca. ab 14:10] als Störer unserer Kundgebung zunehmend deutlich sich zu erkennen gebenden „Versammlungsteilnehmer“ bei der sukzessiven Besetzung des von uns gekennzeichneten Areals in der Tat mit Geschick vorgingen, sodass auch hier Ihre Beschreibung der Situation vor Ort, ich nenne sie mal die ‚einfache Sicht‘, formal korrekt ist.
Allerdings arbeitet die ‚Antifa‘ seit Langem mit Stadtplanauszügen, die den eigenen Mitgliedern (auch) im Internet zugänglich gemacht werden und auf denen sowohl die genauen Örtlichkeiten und Zeitdauern – aus deren Sicht unliebsamer – politscher Aktionen Andersdenkender als auch die Antifa-‚eigenen‘ Sammelpunkte – zeitlich und räumlich klar erkennbar abgestimmt auf vorerwähnte Veranstaltungen – gekennzeichnet sind. Ein entsprechendes, gar direkt auf den 23. Mai sich beziehendes Beispiel hierfür war in meinem Schreiben v. 28.05. an Sie inkludiert.
Ich darf davon ausgehen, dass die Frankfurter Polizei von diesem systematischen Vorgehen jener Gruppierung bereits seit geraumer Zeit Kenntnis erlangt hat, sodass Ihre diesbzgl. Einlassung insofern einseitig erscheint; die bereits erwähnte, notwendige Abwägung der Ordnungskräfte hätte, im Gegensatz zu der von Ihnen hier wiedergegebenen Sicht, also durchaus zu der Einschätzung einer zunächst zwar ‚unauffälligen‘, letztlich aber klar systematisch geplanten und durchgeführten Besetzung des Versammlungsareals im Sinne einer (versuchten bzw. eingeleiteten) „Verhinderungsstörung“ führen können – wenn nicht müssen.

6. Hier sind wir bereits mitten im relevanten Bereich der durch die Polizei vorzunehmenden, spezifischen Abwägungen. Aus ‚einfacher Sicht‘ ist Ihre allg. Kommentierung absolut korrekt – nämlich auf Grundlage der von Ihnen bereits zuvor gefassten Definition des Begriffs „Versammlungsteilnehmer“ (s. Ihr Abs. 5 auf S. 2).
Vom Tatbestand einer „Verhinderungsstörung“ – und zwar ganz unabhängig von dem unter S. 2, 5. Erläuterten – muss aus unserer Sicht jedoch allerspätestens bereits ab dem Moment gesprochen werden, in dem wir zum zweiten (!) Mal versuchten, eine Rede zu beginnen, also etwa gegen 14:20. An dieser Stelle bitte ich Sie, kurz einen Blick auf den Clip 1 im Anhang zu werfen: Hier ist nicht nur die massive und anhaltende akustische Störung während des Redeversuchs erkennbar, sondern auch die Aktion des Mikrophonsteckerziehens aus der Anlage durch Mitglieder der Antifa, die eine Rede erst recht (wenn auch, isoliert betrachtet, jeweils nur temporär) verunmöglichte.

7. Hier ist Einiges anzumerken:
a) Wir hätten uns gewünscht, dass diese Prüfung des „Vorliegen(s) einer Durchführungsstörung“ – da die Polizei das Vorliegen einer „Verhinderungsstörung“ bereits in der Anfangsphase ja nicht wahrgenommen hatte – bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen und dementspr. früher zu den berichteten Durchsagen geführt hätte, denn:
b) Der Sprechchor (bzw. die Masse der z.T. auch einzeln Schreienden) bestand aus wesentlich mehr Einzelpersonen, wir schätzen mind. 50; richtig ist, dass einzelne Untergruppen sich abwechselten und insofern die jeweilige Gesamtzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt Schreienden stets darunter gelegen haben mag. Im Verlauf der Veranstaltung haben insgesamt aber definitiv viel mehr Antifa-Mitglieder Sprechchöre gebildet oder einzeln dazwischen geschrien als 20!
c) Natürlich geschah die Übertönung der Redner nicht „durchgehend“; aber doch nicht dergestalt, dass man uns ab und zu hören konnte bzw. hätte hören können (und zwar auch von außerhalb des Teilnehmerareals, wo diejenigen Leute standen, die sich nicht an den Störungen beteiligten); vielmehr konnten wir nicht in jedem Moment der ‚Kundgebung‘ gegen diese geballte Lautstärke aus Chören, Beschimpfungen und Trommeln sowie auch gegen die ebenfalls z.T. aufgebaute, rein körperliche Bedrängnis anreden und machten ab und zu Pausen, weil ein stures Weiterreden schlicht sinnlos gewesen wäre, also um die eigenen Kräfte zu schonen und auf ein Abschwellen der Lautstärke bzw. eine Maßnahme der Polizei zu warten [s. hierzu Clip 2]. Jedes Mal jedoch, wenn wir von Neuem versuchten, eine Rede zu beginnen, setzte der Lärm ‚zuverlässig‘ wieder ein – und zwar auf heftigstem Niveau. Insofern liest sich Ihre diesbzgl. Beschreibung sehr verharmlosend, ja ans Sarkastische grenzend.
d) Auf die Trommlergruppe, die „zunächst nicht weiter auf (fiel)“, trifft das unter c) Ausgeführte analog zu: Sie trommelte zuverlässig dann, wenn es galt, unsere freie Rede akustisch einzuebnen – und legte nur dann eine Pause ein, wenn wir dies unmittelbar zuvor – leicht erkennbar – taten.
Hier also zu insinuieren, es habe aufgrund der von Ihnen erwähnten Nichtdurchgängigkeit der Störungen [s. auch Ihr Abs. 8. auf S. 3: „… ruhige(n) Phasen …“] durchaus Gelegenheit gegeben, eine Rede zu halten, die – von den umstehenden, ihrerseits blockierten Teilnehmern – rein akustisch auch hätte verstanden werden können, gibt schlicht die erlebte Realität nicht wieder. Zudem ist zu erwähnen, dass die gesamte Trommlergruppe gegen das Vermummungsverbot verstieß [dreiteilige Gesichts-/Kopfbedeckung], darauf von den Beamten offenbar jedoch nicht hingewiesen wurde.

8. Hier stimme ich Ihnen wieder zu, s. jedoch 3, 5.: Thema: Vertreter von ‚Die Partei‘.

Zu Seite 3:
2. Es ist absolut unzutreffend, dass die Trommlergruppe erst „in der Mitte der Versammlung angekommen“ zu trommeln begann – sei „in der Mitte“ nun zeitlich oder örtlich gemeint. Der weiteste Abstand, den ich persönlich bzw. die jeweiligen ‚Redner‘ während der ganzen Zeit der Veranstaltung von dem mir jeweils am nächsten stehenden Trommler hatten, betrug keine 8 Meter, oft deutlich darunter.

4. Nach Auskunft unserer Gruppenmitglieder hat Niemand aus unserer Gruppe versucht, einem Trommler die Sticks wegzunehmen. Offen gesprochen hätte ein solches Ansinnen (in meinen Augen eh sinnlos und auch mitnichten unsere Aufgabe) allein schon in Anbetracht des zahlenmäßigen Verhältnisses der jew. Personengruppen kaum Aussicht auf ‚Erfolg‘ gehabt, ja die aggressive Stimmung der Störer sogar noch angefeuert – was mitnichten in unserem Interesse lag.

5. Hier stimme ich Ihnen zu; allerdings standen die Vertreter von ‚Die Partei‚ länger zu Beginn und auch im Verlauf der Kundgebung noch einige Male direkt neben uns auf dem Brunnenrand, ohne den Mindestabstand einzuhalten – insg. über einen Zeitraum von mindestens 30 Min.; dabei hielten sie ihre Schilder hoch, sodass auch der Eindruck entstehen konnte, ja ggf. musste, als gehörten sie zu uns – und ihre teils kruden Thesen seien die unseren. Hier hätten die 5 Männer freundlich, aber bestimmt aufgefordert werden müssen, sich wenigstens in das Teilnehmerareal zu begeben, anstatt uns auf dem Brunnenrand zu bedrängen.

6. + 7.: Hier ist alles korrekt angegeben. Hätten wir gewusst, dass eine wie von Ihnen beschriebene zeitliche Staffelung von Ansagen – und vor allem von polizeilichen Handlungsoptionen dieser Ansagen – in Durchführung begriffen war, hätten wir sicher noch ein paar Minuten länger die Anfeindungen ertragen, um dann zumindest z.T. unsere Reden halten zu können.
Dies ist aber kein Vorwurf an die Polizei; dieses ‚Mismatch‘ muss sicherlich auf die gesamte verfahrene, nervlich belastende Situation zurückgeführt werden. Allerdings gilt auch hier: Hätte die Polizei – und das wäre idealerweise zu erwarten gewesen – bereits zu Beginn eine „Verhinderungsstörung“ oder zumindest nicht erst so spät eine „Durchführungsstörung“ erkannt und dementspr. mehr oder zumindest früher eine Eingriffswilligkeit zu erkennen gegeben, hätte diese Kundgebung, wenigstens nach missglücktem Start, m.E. trotzdem noch ‚ordentlich‘ stattfinden können – wenn auch in einem schweren Umfeld.

8. Natürlich ist eine leitungsstärkere Anlage hilfreich. Aber:
a) haben wir bereits einige Kundgebungen an vergleichbaren Orten oder gar am selben Ort mit der auch am 23.05. verwendeten durchgeführt, und sie hatte sich als ausreichend erwiesen;
b) war der Straßenverkehr mitnichten das eigentliche Problem; Sie legen mit dieser Anmerkung nahe, wir seien grundsätzlich ‚underequipped‘ gewesen, was jedoch nicht zutrifft: Die Störer waren Menschen, die eine bestimmte, seit Jahren bekannte Strategie in der Unterdrückung andersartiger Meinungen verfolgen, nicht aber der Verkehr auf der Taunusanlage oder der Hochstraße.

Vielen Dank auch für die geschilderten Sinneseindrücke vom U-Bahn-Auf-und-Abgang; und ja, sicher erreicht man mit mehr Volumen einen größeren Radius an potenziellen Zuhörern. Aber die Ermöglichung bzw. Realisierung einer Kundgebung sollte nicht abhängig sein von einer über ‚genug‘ Leistung verfügenden Verstärkeranlage.
Zudem entspringt der von Ihnen hier verwendete Terminus der „ruhigen Phasen“ der bereits erläuterten ‚einfachen Sicht‘, die div. Umfeldaspekte – wie oben teilweise ausgeführt – schlicht außen vor lässt.

Zu Seite 4:
Hins. unserer darauffolgenden Kundgebungen am 06.06. und gerade auch am 30.05. möchte ich mich im Namen unserer Initiative bei Ihnen und den Einsatzkräften indes herzlich bedanken: Reden konnten – vor allem bzgl. des 30.06. – nur sinnvoll mit Hilfe der maßvoll, aber entschieden agierenden Polizei gehalten und auch verstanden werden.
In diesem Zshg. hätte ich eine Bitte: Bei künftigen Kundgebungen, die erneut auf – wie beschrieben – heftigen und störenden Widerstand anderer Gruppen stoßen sollten – gerade dann, wenn noch Abstandsregeln gelten sollten, die ein geschlossenes Aufrücken der Teilnehmenden zu den Vortragenden ja verhindern -, wäre es wünschenswert, wenn die Einsatzkräfte den Abstand zwischen den durch Lärmerzeugung boykottierenden Personengruppen und den diesen am nächsten stehenden Versammlungsteilnehmern ein bisschen größer gestalten könnten, da wir aus jenen Randbereichen des Versammlungsareals – und dies nicht nur am 30. Mai – mehrfach die Rückmeldung erhielten, man habe trotz des guten Polizeieinsatzes aufgrund des ‚von hinten‘ herandröhnenden Lärms kaum ein Wort bzw. einen zusammenhängenden Satz der Redner/innen verstanden.

Schlussbemerkungen:
Trotz der seit dem 30. Mai (und auch bereits vor dem 23. Mai) positiven bis sehr positiven Erfahrung hins. der uns betreffenden Polizeiarbeit hielt ich eine ausführliche Antwort auf Ihre Ausführungen für sinnvoll, da ich eine möglichst klare und faire Kommunikation zwischen Bürger und Polizei als wünschenswert, aber auch nötig erachte, gerade im Hinblick auf die Deeskalation möglicher künftiger Situationen in unserer Stadt.

In diesem Zshg. möchte ich noch auf den 2. Anhang verweisen, der ebenfalls aus Kreisen der ‚Antifa‘ stammt: Unter der Überschrift „Frankfurt entnazifizieren“ wird abermals ein Ausschnitt des Frankfurter Stadtplans präsentiert, in den offenkundig als „Nazis“ (oder deren vermeintliche Helfershelfer) ‚ermittelte‘ Einzelpersonen, Parteibüros und andere Institutionen, darunter auch ein Polizeirevier, mit genauer Anschrift veröffentlicht werden – vermutlich um gerade junge, in jedem Falle aber fanatische Idealisten des sog. linksradikalen Spektrums, im Irrglauben, etwas wirklich Gutes und Notwendiges zu tun, zu mindestens einschüchterndem und vandalierendem Verhalten, wenn nicht zu Schlimmerem zu verleiten. Es handelt sich hierbei also praktisch um einen ‚Übersichtsplan‚ als eine Art ‚Anleitung‘ zur Kanalisierung akkumulierter, sich mehr oder weniger affektiv und damit unberechenbar ‚Luft verschaffender‘ gesellschaftlicher Gewalt von links außen.
Dieses denunziatorische Vorgehen trägt selbst Züge faschistoider Gesinnung, indem es – innerhalb eines bestimmten radikalisierten Umfelds – Menschen und Einrichtungen in einen tendenziell ‚vogelfreien‘ Zustand versetzt und diese somit potenziell gefährdet, zumindest in eine Art Alarmzustand zu versetzen geeignet ist. Derlei Methoden der politischen Auseinandersetzung können genauso wenig in Ihrem Interesse liegen wie in dem aller auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehenden Mitbürger.
Berücksichtigt man ferner, dass sich die ‚Antifa‘ zu dem Überfall auf drei Gewerkschafter im Umfeld der Querdenken-Kundgebung im Stuttgarter Raum am 16. Mai bekannt hat, bei der ein Opfer – und zwar gezielt mit einer Gaspistole – lebensgefährlich verletzt wurde, können Sie sicherlich nachvollziehen, warum ich auch bzgl. des „geschickten Vorgehens“ der Frankfurter Antifa so genau argumentiert habe. Hierbei ist mir bewusst, dass man niemals alle Angehörigen einer gesellschaftlichen Gruppe ‚über einen Kamm‘ scheren darf – aber man sollte warnende Zeichen (ebenso wie ein gewisses gruppenspezifisch-methodisches Vorgehen) beachten und diese rechtzeitig und durch vernünftiges Abwägen ernstnehmen.

Ich bedanke mich sehr für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe, durchaus einer erneuten Antwort harrend,

mit freundlichen Grüßen!

Jan Veil

Klarstellung hinsichtlich der Autorenschaft der hier veröffentlichten ‚aktuellen Beiträge‘ durch Erläuterung des Selbstverständnisses dieser Gruppe

Zunächst verweise ich auf den Menüpunkt „Wer wir sind“, der sich auf der Startseite oben rechts befindet.

Die Gruppe Stopp-5G-Frankfurt hat sich auf die dort genannten Grundsätze verständigt, weil ihre Mitglieder der Überzeugung sind, dass angesichts einer derart ernsten Gefahr, wie sie von einem nationalen – geschweige denn globalen – Rollout der 5G-Technologie in mannigfaltiger Hinsicht ausgeht, die Zusammenarbeit auch politisch unterschiedlich positionierter Menschen erforderlich ist und daher auch möglich sein muss, um dieser äußerst machtvoll vorangetriebenen Entwicklung auch nur im Ansatz entgegenwirken zu können – solange eben diese Grundsätze eingehalten werden.

Dies gilt aus Sicht der Gruppe Stopp-5G-Frankfurt nicht nur für sie selbst, sondern für unsere gesamte Gesellschaft, ja die gesamte Weltgemeinschaft: Denn sowohl Werte wie Gesundheit, Natur- und Umweltschutz, Artenvielfalt, Selbstbestimmung und echte demokratische Teilhabe als auch die heraufziehenden Gefahren einer totalen technokratischen Überwachung und Kontrolle jedes Einzelnen, einer inhumanen gesellschaftlichen Technologisierung sowie einer bereits heute gefährlich automatisierten, ja demnächst autonomen Kriegsmaschinerie (Einsatzentscheidung wird durch KI getroffen) – um nur einige Punkte zu nennen, die durch 5G und deren Folgetechnologien bedroht bzw. in dieser Totalität erst ermöglicht werden – betreffen ALLE Menschen gleichermaßen und gelten völlig unabhängig von ihren weltanschaulichen oder sonstigen Differenzen.
Nicht zuletzt deshalb ist eine Rückbesinnung auf unsere GEMEINSAMKEITEN als Angehörige EINER Menschheitsfamilie von zunehmend dringlicher Bedeutung – ohne hierbei selbstverständlicherweise bestehende weltanschauliche Differenzen verleugnen zu wollen.

Daher möchte ich hier abschließend feststellen, dass ich hinsichtlich des hier unter der Rubrik ‚Aktuelle Beiträge‘ befindlichen Textmaterials nur jene Texte verfasst und daher zu verantworten habe, die mit meinem Namen unterzeichnet sind.

Hinsichtlich der sonstigen hier versammelten Texte gilt das bereits im obersten Absatz Ausgeführte.

Jan Veil

2. Antwort des Darmstädter OB Partsch auf Mail v. 30.12.19 in Zshg. mit „Dialog-Markt zur Zukunft des Mobilfunks in Darmstadt“ [20.11.19 | Centralstation], erneut mit meiner Replik im Anschluss

23.01.20 15:16

Sehr geehrter Herr Veil,

vielen Dank für Ihre Email vom 30. Dezember.

Ich will hier nur noch kurz antworten, da aus meiner Sicht die Argumente ausreichend austauscht sind:

– Der von Ihnen ausführlich zitierte Text ist klar als Vortragsmitschrift und Anhang gekennzeichnet. Er ist nicht Teil der Smart City Charta.

– Es ist ebenso klar gekennzeichnet, dass der Vortrag im Rahmen einer Veranstaltung (Dialogplattform) im Vorfeld der Erstellung der Smart City Charta von einem Dritten gehalten wurde und dessen Meinung/Einschätzung widerspiegelt.

– Bei der Dialogplattform wurden offenbar bewusst vielfältige Sichtweisen einbezogen, um ein breites Meinungsbild zu erzeugen. Dies ist als Arbeitsgrundlage zu begrüßen und ohne Zweifel dem zu bevorzugen, innerhalb einer geschlossenen Meinungsblase immer nur Redner mit der gleichen Haltung zu Wort kommen zu lassen.

– Die Smart City Charta selbst hat die Aufgabe, Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung vor dem Hintergrund der Digitalisierung zu formulieren (also eigene Aussagen zu tätigen) und nicht, sich zu wo auch immer und wann auch immer getätigten Aussagen Dritter zustimmend oder ablehnend zu äußern.

– Schließlich ist der von Ihnen herangezogene Text in einer neutralen, nicht wertenden Sprache gehalten. Dies ist im wissenschaftlichen Diskurs vollkommen üblich und bedeutet bei in die Zukunft gerichteten Aussagen in keiner Weise, dass der Autor/Redner die Herbeiführung des benannten Szenarios zwingend wünscht oder positiv bewertet.

Ich sehe damit keine Notwendigkeit, sich noch vertiefter als ohnedies schon geschehen mit Herrn Roopa Mokka zu befassen, sondern empfehle, sich auf die Smart City Charta und ihre Inhalte zu konzentrieren. Sie ist der relevante Teil der Veröffentlichung.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Partsch

Oberbürgermeister

 

3. Mail an OB Partsch:

[Vorbemerkung: Auch diese Mail hinterfragt kritisch die Glaubwürdigkeit von Politikern – hier beispielhaft die des Herrn Partsch (Die Grünen) – bzgl. des offiziellen Konzepts: ‚Smart City Charta‘, das mit der geplanten Einführung des 5G-Standards engstens verwoben, da nur mit diesem zu realisieren ist. Zudem wird hier ein weiterer Schwerpunkt hins. möglicher gesundheitlicher Risiken gesetzt, die die 5G-Technologie in noch deutlich stärkerem Maße mit sich bringt, als dies beim 3G- bzw. 4G-Standard bereits der Fall (gewesen) ist.

Falls tatsächlich noch eine weitere Antwort eintreffen sollte, wird sie hier veröffentlicht. Es wird unverändert empfohlen, den entsprechenden Link: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/Sonderveroeffentlichungen/2017/smart-city-charta-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2
selbst zu prüfen (-> ‚rote Pille‘).]

07.02.20 18:03

Sehr geehrter Herr OB Partsch!

Vielen Dank für Ihre neuerliche Antwort.

Zu Ihren Spiegelstrichen:

Zum 1.: zum 1. Satz: d’accord; zum 2.: Der Vortrag gehört in die Gruppe der die ‚Smart City Charta‘ (SCC) kommentierenden und interpretierenden Texte, die in die gleichnamige VÖ eines – sowie unter Federführung eben dieses – Bundesministeriums Einzug gefunden haben. Insofern trifft Ihre Aussage nur sehr bedingt zu.

Zum 2.: Sprechen Sie von „dessen Meinung/Einschätzung“, dann räumen Sie damit ein, dass die Einschätzung in Ihrer 1. Mail, nämlich dass Mokka „… sechs denkbare, negative Folgewirkungen einer ungesteuerten Digitalisierung und eines ungebremsten (digitalen) Turbokapitalismus skizziert, wenn (!) nicht interveniert wird“, unzutreffend ist.

Zum 3.: Ein „breites Meinungsbild“ gilt allgemein als erstrebenswert, schon wahr; kommen darin jedoch an endtotalitäre Gesellschaftsformen erinnernde und diese positiv darstellende Positionen vor [z.B.: „Künftig können Sensoren uns bessere Daten als Märkte liefern.“], stellt sich die Frage, was dies bezwecken soll – vor allem dann, wenn sich diese Position im Rahmen der hochoffiziellen Veröffentlichung SCC wiederfindet und dort zudem, und das ist wesentlich, unwidersprochen bleibt.

Ich glaube vielmehr, Herr Mocca hat eine Zukunft beschrieben, die durch Smart Cities – im Verbund mit 5G, unzähligen Sendemasten, Mini-Antennen und über 50.000 weiteren Satelliten im All – nicht nur tatsächlich möglich werden könnte (was er selbst insinuiert), sondern aus Sicht bestimmter, machtvoller Interessen offenbar sehr erstrebenswert ist. Dummerweise hat er sich dazu nicht kritisch, sondern zustimmend geäußert – ich wies das semantisch nach. Den einzelnen Argumenten haben Sie auch nicht widersprochen.

Zum 4.: Richtig, „wo auch immer und wann auch immer“ kann sich die SCC selbstredend nicht zu irgendwelchen „Aussagen Dritter“ äußern – vielleicht aber zumindest in ihrer eigenen Publikation …?

Zum 5.: 1. widersprechen Sie hier Ihrem 2. Spiegelstrich; 2. hatte ich dezidiert nachgewiesen, dass sich der Autor bzgl. mind. zweier Thesen sehr wohl uneingeschränkt positiv äußert, und zwar im begleitenden Fließtext. Ferner lässt u.a. die von mir analysierte, hoch geschlossene Form der Thesen keinen Spielraum hins. der Bewertung der übrigen Thesen durch den Autor mehr zu. Es grenzt – und hier drehen wir uns in der Tat im Kreis – an extreme Gutgläubigkeit, politischen Unwillen oder aber bewusste Augenwischerei, in Form und Inhalt dieser Thesen noch so etwas wie wissenschaftliche Neutralität ausmachen zu wollen, gerade unter Berücksichtigung der noch folgenden Absätze.

Sicher, man kann die Passage marginalisieren, oder sie von dem ‚eigentlichen SCC‘-Konzept zu separieren versuchen. In Anbetracht der Tatsachen aber, dass hier eine Technologie über den Globus und in den Orbit ausgebreitet werden soll, die selbst bei der WHO im Verdacht steht, mind. „möglicherweise krebserregend“ zu sein [im April 19 wurde von der IARC gar eine Höherstufung angeregt] – um nur ein bedenkliches ‚Detail‘ von etwa 30 zu nennen -, und dass selbst Ihre Partei nicht dagegen aufsteht und keine der 5G-Einführung vorausgehende Unbedenklichkeitsprüfung oder wenigstens Risikofolgenabschätzung fordert, wie dies bei gesundem Menschenverstand zwingend erforderlich wäre — nun, da kommt man, wenn man denn die gesamte Entwicklung im Umfeld des 5G-Roll Outs betrachtet, nicht wirklich umhin, hierin eine gigantische, konzertierte, Partikularinteressen eindeutig den Vorrang vor dem Gemeinwohl bzw. der Volksgesundheit gebende Aktion zu vermuten, auch ganz unabhängig von demokratie-theoretischen Erwägungen, die ja den Ausgangspunkt unseres Diskurses bildeten. Aber natürlich verstärkt sich dieser Verdacht noch, wenn man auf solch eine unwidersprochene „Meinung/Einschätzung“ in der SCC stößt, von z.B. erhöhten Krebsraten in der Nähe von (sogar lediglich 3G- und 4G-) Mobilfunk-Sendemasten oder einer evidenten, durch Studien belegten Zunahme von Gehirntumoren an jeweils jener Kopfseite der Patient/inn/en, an der diese ihre Mobiltelefonie betrieben haben, jedoch fast nichts erfährt – jedenfalls nicht in den Qualitätsmedien.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit, rechne indes mit keiner Antwort mehr – wie Sie ja auch schon andeuteten. Da Sie es sich dann offenbar doch lieber bequem machen (à la: ‚Die ICNIRP erkennt nun mal nur eine thermische Wirkung von nicht-ionisierender Strahlung an, dann muss das so stimmen, und Ende der Diskussion!‘) und in Eintracht mit Ihren politischen Partnern, Wirtschaftsführern und höheren Ministerialbeamten die 5G-Digitalisierung im Großen und Ganzen völlig unkritisch ermöglichen (s. auch eilige Novellierung der HBO) – und zwar fast über alle etablierten Parteien hinweg, irgendwie auffällig -, werden Sie sich eines Tages vielleicht an Diskurse wie diesen erinnern – und zwar mit unguten Gefühlen.

An signifikanten Beispielen für Erfindungen/Modernisierungen/Einführungen, die aufgrund fatalster Nebenwirkungen – auch nach Jahrzehnten noch – zurückgezogen werden mussten, mangelt es wahrlich nicht. Nur diesmal könnte der Schaden – und hier muss bereits der Konjunktiv ausreichen – um ein Vielfaches höher ausfallen, wenn nicht noch rechtzeitig nachgedacht und wirklich unabhängig geprüft wird — bis hin zu einer Massen-Unfruchtbarkeit.

Eigentlich hätten Sie darauf schon noch mal reagieren sollen, Mocca hin oder her …

Mit freundlichen Grüßen –

Jan Veil

Pressemitteilung vom 31.01.20 zum globalen Aktionstag gegen 5G (25.01.2020)

Am Samstag, dem 25.01.20, zum globalen Aktionstag gegen 5G, fanden in vielen Städten Demonstrationen mit tausenden Elektrohypersensiblen und Mobilfunkkritikern statt. Es gab Info-Stände in vielen Gemeinden, um die Bevölkerung über die Gefahren von 5G aufzuklären.

Auch die Bürgerinitiative Stopp 5G Frankfurt und die Taunus-Initiative-Stoppt 5G waren in Frankfurt an der Hauptwache aktiv und gut besucht.

Hier konnten sich die Bürger anhand von Infostellwänden, Informationsmaterial und Vorträgen ausführlich informieren, z.B. über die Strahlungsbelastung, die mit 5G auf uns zukommt, die Auswirkung auf unsere Gesundheit und die Umwelt. Mobilfunk-strahlung wird von der WHO bereits seit 2011 als „möglicherweise krebserregend“ eingestuft. Im April 19 verlangte ein wichtiges Gremium innerhalb der WHO sogar deren Hochstufung in „wahrscheinlich krebserregend“.

Die Strahlungsbelastung durch 5G wird mit ca. 800.000 neuen Sendemasten, zusätzlichen Kleinzellen alle 100 – 150 Meter und mind. 50.000 neuen Satelliten im All enorm ansteigen – ÜBERALL und für JEDEN, ob Nutzer oder nicht.

In Gesprächen mit besorgten Bürgern wurde klar: Es gibt viele Menschen, die das Thema so kritisch sehen wie wir. Wir müssen sie nur erreichen. Die allgemeine Zustimmung und das Interesse der Bürger brachte ein Passant auf den Punkt: „Ihr solltet alle vierzehn Tage hier an der Hauptwache sein.“

Die an diesem Tag stattgefundene Vernetzung mit Umweltmedizinern und anderen Aktiven aus umliegenden hessischen Städten war wichtig, denn die hessische Landesregierung plant eine Änderung der hessischen Bauordnung. Sie will damit durch die Hintertür ermöglichen, dass das Genehmigungsverfahren zum Aufstellen deutlich höherer Antennenanlagen erheblich erleichtert wird. Ferner soll diese Erhöhung dann nicht mehr ab Boden-, sondern ab Dachlinie gelten!

Eins wird hier klar: Wir Bürger werden im Unwissen gelassen, deshalb ist es notwendig, dass die Presse anfängt, ausführlich und unabhängig zu berichten.

Unsere Gesundheit ist uns wichtig, Wir wollen keine Versuchskaninchen sein! Die Gesundheitsgefährdung durch Contergan, Asbest, Dioxin etc. stellte sich erst im Nachhinein als Skandal heraus. Daraus sollten wir lernen!

Wir fordern: Vor dem weiteren Ausbau bzw. der Inbetriebnahme des 5G-Netzes auf Erden und im Weltraum müssen Industrie und Staat in unabhängigen Studien dessen Unschädlichkeit beweisen.